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Text des Urteils
T-187/08;
Verkündet am: 
 13.05.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage, eingereicht am 13. Mai 2008 - Specialty Brands / HABM (Darstellung eines Hundes)
Parteien

Klägerin: Rodd & Gunn Australia Limited (Wellington, Neuseeland) (Prozessbevollmächtigte: B. Brandreth, Barrister, und N. Jenkins, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. März 2008 in der Sache R 1245/2007-4 aufzuheben;

hinsichtlich der Gemeinschaftsmarke Nr. 339 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, bestehend aus der Darstellung eines Hundes, für Waren der Klassen 16, 18 und 25 - Gemeinschaftsmarke Nr. 339 218.

Entscheidung der Hauptabteilung Marken und Register:
Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 47 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke nicht nur ihren Inhaber, sondern auch seinem zugelassenen Vertreter erlaubt sei. Die Beschwerdekammer sei rechtsfehlerhaft und unter fehlerhafter Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin und ihr zugelassener Vertreter nicht die nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt bewiesen hätten. Die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerhaft angenommen, es sei sorgfaltswidrig gewesen, dass die Klägerin die Computer Patent Annuities Limited, eine Agentur für die Verlängerung von Marken, mit der Verlängerung ihrer Marken beauftragt habe.
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