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Text des Urteils
T-173/08;
Verkündet am:
13.05.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
Rechtskräftig: unbekannt! Klage, eingereicht am 13. Mai 2008 - Messe Düsseldorf / HABM - Canon Communications (MEDTEC) Parteien Klägerin: Messe Düsseldorf GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Friedhoff) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Canon Communications LLC (Los Angeles, USA) Anträge Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. März 2008 in der Sache R 989/2005-1 aufzuheben; dem HABM / der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "MEDTEC" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 35 und 41 - Anmeldung Nr. 2 885 853. Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin. Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke "Metec" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 37, 38, 41 und 42 sowie internationale Wortmarke "Metec" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 37, 38, 41 und 42. Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen stattgegeben. Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt. Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht der Beschwerde stattgegeben und das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den Marken verneint habe; Verstoß gegen Art. 62 der Verordnung Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer über Tatsachen entschieden habe, die nicht Gegenstand der Beschwerde gewesen seien. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |