|
Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 74.08;
Verkündet am:
18.08.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Anhörungsrüge ist unzulässig. hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 27.08 - wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. 1Die Anhörungsrüge ist unzulässig. 2Die Klägerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 10. Juli 2008 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zwar beruft sie sich auf einen solchen Rechtsverstoß. Die Begründung ihres Rechtsbehelfs hat jedoch keinerlei Bezug zu einem solchen Verfahrensmangel. Vielmehr beanstandet sie, dass die entscheidenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen entgegen der Auffassung des Senats nicht geklärt seien, und trägt eingehend vor, aus welchen Gründen sie den angegriffenen Beschluss für unrichtig hält. Sie rügt nicht, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat, wie es eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG voraussetzt, sondern wendet sich der Sache nach dagegen, dass der Senat ihr bei der rechtlichen Beurteilung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht gefolgt ist. Solche materiellrechtlichen Einwände sind kein zulässiger Gegenstand einer Anhörungsrüge. 3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Kley Liebler Buchheister ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |