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Text des Beschlusses
BVerwG 1 C 10.08;
Verkündet am:
12.08.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Der Bevollmächtigte des Klägers möchte in einem „Aufhebungs-/Nichtigkeits- und Wideraufnahmeverfahren“ mit einer „Rechtsbeschwerde und Anhörungsrüge“ ... hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. August 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen: Die vom Bevollmächtigten des Klägers gestellten Anträge werden verworfen. Dem Bevollmächtigten des Klägers werden die Gerichtskosten auferlegt. Gründe: 1Der Bevollmächtigte des Klägers möchte in einem „Aufhebungs-/Nichtigkeits- und Wideraufnahmeverfahren“ mit einer „Rechtsbeschwerde und Anhörungsrüge“ (Schreiben vom 30. Juni 2008) der rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitsache BVerwG 1 C 1.06 Fortgang geben. Die vom Bevollmächtigten des Klägers ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde des Klägers vorgenommenen Prozesshandlungen, einschließlich eines unter Bezug auf § 44 ZPO gestellten Ablehnungsgesuchs, sind als unzulässig zurückzuweisen, da der Bevollmächtigte gerichtsbekannt nicht die Vertretungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 4 VwGO erfüllt und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht postulationsfähig ist (§ 67 VwGO). 2Ferner nimmt der Senat wegen der weiteren Prozesshindernisse Bezug auf sein Belehrungsschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 2. Juli 2008. 3Da der Bevollmächtigte des Klägers auch nach dem Belehrungsschreiben gebeten hat, „gemäß dem Schriftsatz vom 30.06.2008 tätig zu werden“, waren ihm die Gerichtskosten (Kostenschuldner gemäß § 22 Abs. 1 GKG als vollmachtsloser Vertreter) für das einzig in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallende Anhörungsrügeverfahren (§ 152a VwGO) aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO). 4Da für dieses Streitverfahren eine gerichtliche Festgebühr erhoben wird, ist von der Festsetzung des Streitwertes abzusehen. Eckertz-Höfer Richter Fricke ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |