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Text des Beschlusses
BVerwG 9 B 31.08;
Verkündet am: 
 08.08.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 8. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr.
Nolte

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 112 927,76 € festgesetzt.


Gründe:


1Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

21. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.

3a) Die Beschwerde wirft zunächst folgende Frage auf:

„Stellt die durch das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz in Bezug genommene Abgabenordnung insoweit Bundesrecht oder Landesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO dar?“

4Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind durch Regelungen in den landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen in Bezug genommene Vorschriften der Abgabenordnung nicht dem Bundesrecht, sondern dem irrevisiblen Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zuzurechnen (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 9 B 47.04 - juris Rn. 6 und vom 10. August 2007 - BVerwG 9 B 19.07 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 29 S. 6, jeweils m.w.N.). Denn diese Vorschriften gelten - unabhängig vom Umfang solcher Verweisungen - nicht kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern nur kraft der Bezugnahme im Landesrecht und damit aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung des Landes.

5Aus diesem Grund lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Sache auch nicht aus der von der Beschwerde behaupteten, die Auslegung des § 171 Abs. 8 AO betreffenden Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 12. Juli 2007 - X R 22/05 -BFHE 218, 26) herleiten. Auch als Divergenzrüge könnte dieses Vorbringen, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

6b) Darüber hinaus will die Beschwerde geklärt wissen,
„ob im öffentlichen Recht eine ablaufhemmende Vereinbarung der Parteien gemäß § 54 Satz 2, § 62 BVwVfG in Verbindung mit § 202 Abs. 2 BGB überhaupt getroffen werden kann“

und

„ob ein nach § 59 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG nichtiger öffentlich-rechtlicher Vertrag geheilt wird, wenn die versprochene - unzulässige - Gegenleistung zu einem Zeitpunkt tatsächlich geleistet wird, zu dem sie nicht mehr im Sinne des § 56 VwVfG unzulässig ist“.

7Diese Fragen können mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie beziehen sich auf die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts, wonach durch den Sondervertrag vom 7. Dezember 1984 keine den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmende Wirkung eingetreten ist (UA S. 13 ff.). Bei diesen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts handelt es sich jedoch nur um eine von zwei selbständig tragenden Begründungen, mit denen die Vorinstanz den Ablauf der Festsetzungsfrist bejaht hat. Die Festsetzungsverjährung ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nämlich bereits deswegen eingetreten, weil der Beitragsbescheid vom 15. November 1985 keinen den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmenden Vorläufigkeitsvermerk enthielt, der Grund der Vorläufigkeit und der Umstand der vorläufigen Festsetzung sich aber aus dem Bescheid ergeben müsse (UA S. 13). Auf den Sondervertrag und die hierauf bezogenen Fragen der Beschwerde kommt es deswegen nicht an. Der Sondervertrag ist ausschließlich im Rahmen der weiteren, eigenständigen Begründung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung, mit der das Gericht darlegt, dass auch dann, wenn man den erwähnten Beitragsbescheid hinsichtlich des Umstands und des Grunds der Vorläufigkeit im Lichte des Sondervertrags auslegen würde, keine ablaufhemmende Wirkung eingetreten wäre. Ist aber die Entscheidung insoweit auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. etwa Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15; stRspr). Daran fehlt es hier (vgl. oben a).

82. Auch die Verfahrensrüge greift aus dem unter 1. b dargelegten Grund nicht durch. Sie bezieht sich - ebenso wie die dort erörterte Grundsatzrüge - ausschließlich auf die den Sondervertrag betreffende Argumentation des Oberverwaltungsgerichts und mithin nur auf eine von zwei selbständig tragenden Begründungen, ohne dass hinsichtlich der anderen Begründung ein durchgreifender Zulassungsgrund gegeben wäre.

93. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Storost Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte
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