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Text des Beschlusses
3 StR 249/08;
Verkündet am: 
 19.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Rahmen der erhobenen Aufklärungsrüge würde auf einer die Grundsätze der antizipierenden Beweiswürdigung überspannenden Annahme der Erinnerungslosigkeit des Zeugen B. das Urteil nicht beruhen, weil nach der verwertbaren Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten, die Zeugin W. sei zu jung gewesen und er habe da wohl einen Fehler gemacht, zu einer Vernehmung des Zeugen nichts drängte.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der §§ 100 a, 100 b StPO aF geht der Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 1. August 2002 (BGHSt 47, 362) fehl, weil der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht auf eine Überprüfung der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse angetragen hat, die hier erforderlich gewesen wäre. Die Beschlüsse begegnen zudem hinsichtlich der Beschreibung der Verdachtslage und der weiteren Voraussetzungen der §§ 100 a, 100 b StPO aF keinen Bedenken.

Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
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