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Text des Beschlusses
2 StR 325/08;
Verkündet am:
22.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Februar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Bereits die rechtsfehlerfrei festgestellte Zusage der Angeklagten, den früheren Mitangeklagten G. bei dessen Banküberfall durch Entgegennahme der Tatbeute und Verschaffen einer Fluchtgelegenheit zu unterstützen, stellte eine (psychische) Beihilfe zu der plangemäß ausgeführten Haupttat dar. Auf die Frage, ob die Beute bei Übergabe bereits gesichert war, kam es danach nicht an. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |