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Text des Beschlusses
2 ARs 267/08;
2 AR 185/08;
Verkündet am: 
 27.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
7 (19) KLs 110 Js 39994/05
Landgericht
Bremen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. August 2008

beschlossen:

Die Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb Bremens wird abgelehnt.


Gründe:


Eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des Landgerichts Bremen an der Ausübung des Richteramts ist nicht ersichtlich. Auch ist bei einer Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Cierniak
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