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Text des Beschlusses
EnVZ 80/07;
Verkündet am: 
 08.07.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
1 W 12/07 (EnWG)
Oberlandesgericht
Naumburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Oktober 2007 wird zugelassen.


Gründe:


Die Landesregulierungsbehörde hat den Antrag der Stadt A. , festzustellen, dass ihr Infrastrukturbetrieb in dem Industrie- und Gewerbepark Al. ein Objektnetz i.S. des § 110 Abs. 1 EnWG betreibt, abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wehrt sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Diese Beschwerde ist begründet, weil der Fall klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft und damit grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat.

So ist u.a. zu klären, ob § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG unter Beachtung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 22. Mai 2008 (C-439/06) richtlinienkonform ausgelegt werden kann und welche Anforderungen gegebenenfalls an den "gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck" im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind.

Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Kirchhoff
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