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Text des Beschlusses
2 ARs 325/08; 2 AR 202/08;
Verkündet am:
22.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 3 Ls 113 Js 18023/07 Amtsgericht Günzburg; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. August 2008 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendgericht - Günzburg vom 25. Februar 2008 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig. Das Jugendschöffengericht Günzburg ist für die Untersuchung und Entscheidung weiterhin zuständig; der Abgabebeschluss war aufzuheben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, sind Umstände, wonach die Abgabe an das Amtsgericht Krefeld gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG zweckmäßig sein könnte, nicht ersichtlich. Alle Zeugen wohnen im Bereich des Amtsgerichts Günzburg; der Angeklagte ist nicht geständig. Die Abgabe würde nur zur Verzögerung des Verfahrens führen. Da die angeklagten Taten inzwischen um mehr als ein Jahr zurückliegen und allein der Zuständigkeitsstreit schon mehr als sechs Monate andauert, ist die Sache eilbedürftig. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |