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Text des Beschlusses
2 ARs 245/08; 2 AR 151/08;
Verkündet am:
05.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 42 Ds - 55 Js 99/08 - 83/08 Amtsgericht Minden; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 5. September 2008 beschlossen: Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Lüneburg vom 25. April 2008 wird aufgehoben. Das Amtsgericht - Jugendrichter - Lüneburg ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig. Gründe: Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht gegeben. Eine Zweckmäßigkeit der Abgabe ist schon deshalb nicht ersichtlich, da der Angeklagte den Tatvorwurf nicht umfänglich eingeräumt hat und die zu vernehmenden Zeugen im Bereich des Amtsgerichts Lüneburg wohnen. Dieses ist im Übrigen - nach zweimaliger Abgabe der Sache und Durchführung einer Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten - mit der Sache vertraut. Da seit Anklageerhebung inzwischen 14 Monate vergangen sind, ist die Sache eilbedürftig. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Cierniak ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |