|
Text des Beschlusses
IX ZA 16/08;
Verkündet am:
18.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 3 S 12/08 Landgericht Lüneburg; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 18. September 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beklagten vom 15. Juli 2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 9. Juli 2008 abzuändern und dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das erwähnte Urteil des Senats vom 21. September 2000 (IX ZR 127/99) hat keinen Bezug zum hier vorliegenden Sachverhalt. Die behauptete Verletzung von EU-Recht wird in keiner Weise substantiiert; dies gilt auch für den Vortrag in dem in Bezug genommenen Fax vom 11. Juli 2008. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |