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Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 20.08;
Verkündet am:
01.07.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Anhörungsrüge ist unzulässig. hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe: 1Die Anhörungsrüge ist unzulässig. 21. Der Rechtsbehelf wahrt nicht die Frist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der angefochtene Beschluss vom 11. Dezember 2007 wurde am 3. Januar 2008 zur Post aufgegeben und gilt daher gemäß § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO als am 7. Januar 2008 bekannt gegeben. Die Rügefrist endete somit am 21. Januar 2008 und wurde durch die am 15. Februar 2008 eingegangene Anhörungsrüge vom gleichen Tag nicht eingehalten. Die Klägerin behauptet zwar, Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs „am Abend des 1. Februar 2008 durch Eigenrecherche im Internet“ erhalten zu haben. Dieser Vortrag wird jedoch in keiner Weise substantiiert, geschweige denn, wie gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs 2 VwGO erforderlich, glaubhaft gemacht. 32. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Die gesetzlichen Regelungen über den anwaltlichen Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten uneingeschränkt auch für die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO. 4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |