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Text des Beschlusses
4 StR 249/08;
Verkündet am: 
 02.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2008 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision beanstandet, dass Angaben der beiden Geschädigten zu den gemäß § 154 Abs. 1 und Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschiedenen Taten zum Nachteil die-ser Geschädigten bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten verwertet worden sind, kann dahinstehen, ob der grundsätzlich gebotene Hinweis auf die Möglichkeit einer sol-chen Verwertung hier ausnahmsweise deshalb entbehrlich war, weil nach dem Gang der Hauptverhandlung ein Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden war (vgl. BGH StraFo 2001, 236 m.N.). Die Verfahrensrüge greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte, der alle Tatvorwürfe bestritten hat, anders als geschehen verteidigt hätte, wäre er auf die Möglichkeit der Verwertung auch der Angaben der Geschädigten zu den ausgeschiedenen Taten ausdrücklich hingewiesen worden.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen der an einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 zu Recht nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB i.d.F. vom 13. November 1998 verurteilt (vgl. BGHSt 46, 85).

Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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