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Text des Beschlusses
3 StR 356/08;
Verkündet am:
09.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Mai 2008 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Geldstrafe für die Tat II. 3. der Urteilsgründe entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen dahin ergänzt, dass eine Tagessatzhöhe von 30 € festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sost-Scheible Miebach Pfister Hubert Schäfer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |