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Text des Beschlusses
3 StR 345/08;
Verkündet am: 
 09.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 9. September 2008 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Februar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen sind nicht wegen jeweils unvollständigen Tatsachenvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig. Die zu den Sachakten gelangte Revisionsbegründung enthält die vom Generalbundesanwalt vermissten Anlagen. Diese sind irrtümlich von der Staatsanwaltschaft Osnabrück bei der Fertigung des Revisionsübersendungsberichts den Revisionsheften nicht beigefügt worden.

Die Aufklärungsrüge ist jedoch deshalb unzulässig, weil in ihr weder die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, noch das Ergebnis, zu dem die vermisste Aufklärung hinsichtlich dieser Tatsache geführt hätte, konkret bezeichnet sind. Mit der Behauptung, das Gericht hätte nach einer Beweiserhebung festgestellt, die Zeugin K. habe die Unwahrheit und die Zeugin Michaela H. habe die Wahrheit gesagt, gibt die Revision lediglich ein Ziel der begehrten Beweisaufnahme an.

Auch ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen, weshalb sich die Strafkammer aufgrund des in Bezug genommenen Aktenvermerks der Fallverantwortlichen des Jugendamts, der keine Einzelheiten zu den Gründen für den beabsichtigten Auszug der Nebenklägerin aus dem Elternhaus enthält, zu der vermissten Beweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen.

Sost-Scheible Miebach Pfister Hubert Schäfer
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