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Text des Beschlusses
2 StR 396/08;
Verkündet am: 
 17.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dadurch, dass der Angeklagte nicht auch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert.

Rissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß Roggenbuck Cierniak
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