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Text des Beschlusses
X ZR 181/03;
Verkündet am:
16.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 6 U 2464/97 Oberlandesgericht München; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 durch die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Das Senatsurteil vom 26. September 2006 in dieser Sache wird auf Antrag des Klägers und nach Anhörung der Beklagten wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass in den Entscheidungsgründen (Textzahl 24) die Paragraphenangabe "§ 632 Abs. 2 BGB" durch die Angabe "§ 612 Abs. 2 BGB" ersetzt wird, § 319 ZPO. Scharen Keukenschrijver ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |