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Text des Beschlusses
5 StR 363/08;
Verkündet am:
04.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften gestrichen wird. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandene Kosten aufzuerlegen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist nicht ersichtlich, dass die versehentliche Mitbenennung des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB im Urteil Einfluss auf den Strafausspruch hatte. Basdorf Raum Brause Schneider Dölp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |