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Text des Beschlusses
5 StR 362/08;
Verkündet am:
04.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008 beschlossen: Dem Angeklagten wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Strand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 gewährt. Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das oben genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Basdorf Raum Brause Schneider Dölp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |