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Text des Beschlusses
5 StR 332/08;
Verkündet am:
05.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. August 2008 auf sieben Jahre und neun Monate herabgesetzt wird (Einzelstrafen im Fall 6: ein Jahr und neun Monate, im Fall 7: zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Da die Bewährungszeit nach der Vorverurteilung bei Tatbegehung in den genannten beiden Fällen abgelaufen war, lag insoweit kein Bewährungsversagen vor. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt setzt der Senat die Einzelfreiheitsstrafen um drei bzw. zwei Monate auf das Maß herab, welches das Landgericht rechtsfehlerfrei in gleich gelagerten Fällen ohne Bewährungsversagen für angemessen erachtet hatte (Fälle 8, 10/14), ferner die Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate auf das konsequent konkret denkbare niedrigste Maß. Basdorf Raum Schaal Roggenbuck Schneider ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |