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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 58.08;
Verkündet am: 
 27.08.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat, ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 27. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 € festgesetzt.


Gründe:


1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat, weil dieser die vom Berufungsgericht zugelassene Berufung nicht begründet hat.

2Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, der Berufungszulassung sei ein Schriftwechsel mit dem Berufungsgericht vorausgegangen, in welchem das Berufungsgericht um Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten habe; im Übrigen habe es darauf hingewiesen, dass eine kurz vorher ergangene Entscheidung des Senats „auch die Entscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren bestimmen“ dürfte. Damit habe das Berufungsgericht suggeriert, der Kläger befinde sich bereits im Berufungsverfahren. Unter diesen Umständen habe dieser der „Rechtsmittelbelehrung“ des Zulassungsbeschlusses keine Beachtung mehr schenken müssen.

3Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Äußerungen des Berufungsgerichts vor seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung missverständlich waren, weil ein Berufungsverfahren noch nicht anhängig war. Gleichwohl ist dem im Berufungsverfahren sachkundig vertretenen Kläger entgegenzuhalten, dass spätestens durch den Zulassungsbeschluss selbst etwa bestehende Missverständnisse ausgeräumt waren. Der Zulassungsbeschluss enthält den unmissverständlichen Hinweis, dass das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt werde und es daher der Einlegung der Berufung nicht bedürfe; die Berufung sei jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen.

4Der Vortrag des Klägers, das Berufungsgericht habe ihm vor Erlass dieses Beschlusses „suggeriert“, er befinde sich bereits im Berufungsverfahren, ist rechtlich ohne Bedeutung. Sie läuft auf die Auffassung hinaus, das Berufungsgericht könne über den Antrag auf Zulassung der Berufung auch konkludent entscheiden und habe dies in seinem Falle getan. Für diese Annahme findet sich im Gesetz keinerlei Anhaltspunkt. Nach Zulassung der Berufung durch Beschluss muss der Rechtsmittelführer in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen. Soweit er im Antragsverfahren bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem Schriftsatz Bezug nimmt, der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingeht (Urteil vom 7. Januar 2008 - BVerwG 1 C 27.06 - NJW 2008, 1014; stRspr). Dass der Kläger den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung nicht zur Kenntnis genommen hat, kann ihn nicht entlasten; das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss er sich zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO, vgl. Beschluss vom 26. Juni 1986 - BVerwG 3 C 46.84 - BVerwGE 74, 289 <292>).

5Soweit der Kläger geltend macht, der Hinweis hätte als solcher bezeichnet werden müssen und nicht unter der Überschrift „Rechtsmittelbelehrung“ gegeben werden dürfen, verkennt er, dass die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung dem Gesetz entspricht. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO, der auch für Beschlüsse gilt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 <343>), muss der Beschluss „die Rechtsmittelbelehrung“ enthalten, deren Inhalt sich in diesem Falle aus § 124a Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 VwGO ergibt. Die Bezeichnung ist auch sachlich zutreffend, weil sie sich auf Form und Inhalt des Rechtsmittels bezieht.

6Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 GKG.

Herbert Groepper Dr. Heitz
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