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Text des Beschlusses
1 BvR 572/08;
Verkündet am:
09.09.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 7 T 543/07 Landgericht Gießen; Rechtskräftig: unbekannt! Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 13. März 2008 beruht auf § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG. des Herrn H... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Helmig & Huschke, Welfenstraße 2, 65189 Wiesbaden - gegen a) den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 21. Februar 2008 - 7 T 543/07 -, b) den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 22. Januar 2008 - 7 T 543/07 - hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Eichberger, Masing am 9. September 2008 einstimmig beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 – 3-13 O 28/06 – wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde eingestellt, soweit dem Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung abgenommen werden soll. 1 Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 13. März 2008 beruht auf § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG. Papier Eichberger Masing ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |