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Text des Beschlusses
1 BvR 572/08;
Verkündet am: 
 09.09.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
7 T 543/07
Landgericht
Gießen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 13. März 2008 beruht auf § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG.
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde



des Herrn H...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Helmig & Huschke, Welfenstraße 2, 65189 Wiesbaden -

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 21. Februar 2008 - 7 T 543/07 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 22. Januar 2008 - 7 T 543/07 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier und die Richter Eichberger, Masing


am 9. September 2008 einstimmig

beschlossen:


Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 – 3-13 O 28/06 – wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde eingestellt, soweit dem Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung abgenommen werden soll.


Gründe:


1

Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 13. März 2008 beruht auf § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG.

Papier Eichberger Masing
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