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Text des Beschlusses
IX ZR 140/06;
Verkündet am:
25.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 17 U 31/06 Oberlandesgericht Frankfurt am Main; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 70.906,79 € festgesetzt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat keine Rechte der Klägerin verletzt, weil die (restlichen) Darlehensauszahlungsansprüche der Käufer nicht wirksam gepfändet waren. Solche Ansprüche bestanden nicht, weil das Darlehen in voller Höhe zur Ablösung der von den Käufern nicht zu übernehmenden Belastungen benötigt wurde. Auf die - im Übrigen rechtsbedenkenfreie - Auslegung des in den Darlehensverträgen enthaltenen Abtretungsverbots kommt es demnach nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |