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Text des Beschlusses
1 StR 355/08;
Verkündet am: 
 23.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu trgen.

Der Senat versteht die Sätze am Ende von UA S. 68 dahin, dass damit im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, schon eine günstige Kriminalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB ausgeschlossen wurde.

Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
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