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Text des Beschlusses
IV ZR 255/06;
Verkündet am:
23.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 12 U 161/04 Oberlandesgericht Karlsruhe; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen des Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. September 2006 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben Streitwert: 14.127,46 € Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 31. Juli 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Den Vortrag des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten hat der Senat berücksichtigt, jedoch für nicht entscheidungserheblich erachtet. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |