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Text des Beschlusses
IV ZR 188/06;
Verkündet am:
23.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 12 U 117/05 Oberlandesgericht Karlsruhe; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 23. September 2008 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2006 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: 17.432,35 € Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 25. Juni 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |