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Text des Beschlusses
5 StR 397/08;
Verkündet am:
17.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 beschlossen: Dem Beschuldigten wird auf seine Kosten gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 9. Juni 2008 gegenstandslos. Es ist, insbesondere im Hinblick auf die sich aus den Urteilsgründen ergebende Art der Erkrankung des Beschuldigten, glaubhaft, dass diesen an dem Unterlassen der Revisionsbegründung durch den damaligen Pflichtverteidiger kein Verschulden trifft. Basdorf Brause Schaal Schneider Dölp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |