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Text des Beschlusses
5 StR 378/08;
Verkündet am:
16.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die überholte Anwendung des § 64 Abs. 2 StGB in der vor dem 20. Juli 2007 gültigen Fassung begründet nicht die Revision, da das angefochtene Urteil nicht auf ihr beruht. Mit der Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) wurde in § 64 S. 2 StGB eine Vorgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 umgesetzt (vgl. BT-Ducks. 16/1110, S. 10). Danach ist die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt schon von Verfassungs wegen an die Voraussetzung geknüpft, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1, 30). Diese Vorgabe war von den Strafgerichten bereits bei der Anwendung von § 64 Abs. 2 StGB a. F. zu beachten und ist auch im vorliegenden Urteil beachtet worden. § 64 S. 2 StGB verlangt dabei – entgegen dem Vortrag der Revision –, dass sich die hinreichend konkrete Aussicht der Rückfallfreiheit auf einen „erheblichen“ Zeitraum erstrecken muss. Der Gesetzgeber hat sich für diese Formulierung in bewusster Abkehr von der vom Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Formulierung („nicht unerhebliche Zeit“) entschieden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/5137 S. 4, 10), die lediglich Fälle ausschließen wollte, in denen ein Suchtrückfall „fast unmittelbar nach der Entlassung im Abstand von wenigen Tagen oder Wochen“ zu erwarten ist (BT-Drucks. 16/1110, S. 14). Aus dem angefochtenen Urteil geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass beim Angeklagten eine den Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB genügende hinreichend konkrete Aussicht auf einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Therapieerfolg nicht besteht (UA S. 29 f.). Basdorf Brause Schaal Schneider Dölp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |