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Text des Beschlusses
2 StR 333/08;
Verkündet am: 
 17.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:


Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Aus-lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat an seine Überzeugungsbildung von der Mittäterschaft des Angeklagten zu hohe Anforderungen gestellt. Im Übrigen hätten bereits die getroffenen Feststellungen eine Verurteilung zumindest wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) nahe gelegt.

Die zahlreichen Ablehnungsanträge der Verteidigung belegen die Absicht der Prozessverschleppung.

Rissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß Roggenbuck Cierniak
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