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Text des Beschlusses
AnwZ (B) 88/07;
Verkündet am:
15.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 1 ZU 36/07 Berufungsgericht Hamm; Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer ohne mündliche Verhandlung am 15. September 2008 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 27. März 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Februar 2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut, und zwar wegen mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbarer Nebentätigkeiten, widerrufen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht widersprochen. 1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls durch den nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf dieser Zulassung wegen einer mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbaren Tätigkeit gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105; Beschl. v. 5. Februar 2007, AnwZ (B) 86/05, juris). 2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. m. §§ 13a FGG, 91a ZPO nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (Senat, Beschl. v. 1. März 1993 und v. 5. Februar 2007 jeweils aaO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne den anderweitigen Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolglos geblieben wäre. Der Antragsteller war bei Erlass des Widerrufsbescheids mit zwei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts J. eingetragen. Der Vermögensverfall, auf den der angefochtene Widerruf gestützt war, wurde deshalb gesetzlich vermutet. Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, sind nicht ersichtlich. Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck Hauger Wüllrich Stüer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |