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Text des Beschlusses
BVerwG 4 A 1025.06;
Verkündet am: 
 19.08.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Tatbestand des Beschlusses vom 2. Juli 2008 ist gemäß § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO dahin zu berichtigen, dass die Kläger sich nicht mit dem prozessualen Vorgehen des Gerichts nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO einverstanden erklärt haben.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 19. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch

beschlossen:

Der Tatbestand des Beschlusses vom 2. Juli 2008 wird dahin berichtigt, dass die Kläger ihre Zustimmung zu einer Anwendung von § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO, insbesondere auch zu einer Aussetzung des eigenen Verfahrens, nicht erklärt haben.

Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag abgelehnt.


Gründe:


1Der Tatbestand des Beschlusses vom 2. Juli 2008 ist gemäß § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO dahin zu berichtigen, dass die Kläger sich nicht mit dem prozessualen Vorgehen des Gerichts nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO einverstanden erklärt haben. Die Kläger haben die durch das gerichtliche Schreiben vom 28. April 2005 eröffnete Gelegenheit, sich zur Ankündigung des beschließenden Senats, nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzugehen und ihr Klageverfahren auszusetzen, schriftsätzlich zu äußern, nicht genutzt. Die Kläger, deren Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, haben weder ihr Einverständnis mit dem Verfahren nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO erklärt, noch haben sie Einwendungen dagegen erhoben. Ihr Einverständnis mit der Bildung von Musterverfahren und der Aussetzung ihres Verfahrens war auch nicht erforderlich; eine Anhörungsmitteilung ist ausreichend (vgl. § 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO).

2Der Antrag der Kläger, den Tatbestand des Beschlusses vom 2. Juli 2008 dahin zu berichtigen, im Rahmen der Prozessgeschichte zu berichten, dass die Kläger den förmlichen Antrag gestellt haben, über ihre Behauptung einer sonderentwicklungsbedingten Minderung des Verkehrswertes des streitbefangenen Grundstücks zwischen 1996 und dem 16. November 2004 um 50 % durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens eines Sachverständigen Beweis zu erheben,

ist abzulehnen. Der vorgenannte Beweisantrag wird in Rn. 20 und 24 des Beschlusses vom 2. Juli 2008 seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Der Hinweis der Kläger auf § 117 Abs. 3 VwGO geht fehl. Abgesehen davon, dass § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse nicht ausdrücklich auf § 117 VwGO verweist und das Gericht deshalb in der äußeren Gestaltung der Entscheidung durch Beschluss freier ist, verlangt weder § 117 Abs. 2 Nr. 4 noch § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine strikte äußere Trennung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Rn. 4, 12 zu § 117 VwGO m.w.N.) Das gilt auch für die Wiedergabe förmlicher Beweisanträge. Von der Beurkundungsfunktion des Tatbestands erfasst werden kann auch solcher Prozessstoff, der als solcher erkennbar in den Entscheidungsgründen wiedergegeben ist (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, Rn. 15 zu § 117 VwGO m.w.N.).

Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch
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