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Text des Beschlusses
4 StR 464/08;
Verkündet am: 
 07.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2008 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Fälle 224 und 821 zu Recht in die Gruppe der nach dem 30. April 2003 begangenen Taten aufgenommen sind; soweit in der Liste die Jahresangabe "02" statt "03" bei den Rechnungsdaten erscheint, handelt es sich - wie sich aus den Dienstregisternummern ergibt - um offensichtliche Schreibfehler.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Mutzbauer
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