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Text des Beschlusses
XI ZR 359/07;
Verkündet am:
23.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: I-17 U 49/06 Oberlandesgericht Düsseldorf; Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Der mehrfach wechselnde Vortrag der Klägerin zur Vereinbarung des Überziehungskredits ist nicht nur unsubstantiiert, sondern auch unschlüssig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Zedenten die Einschätzung von Mitarbeitern Anfang März 1983 mitzuteilen, eine Sanierung der F. -Gruppe erscheine unwahrscheinlich. Wenn dem Zedenten die Verwendungsbeschränkung des Kredits nicht mitgeteilt worden sein sollte, ist der Kreditvertrag ohne die Beschränkung zustande gekommen. Eine etwaige vertragswidrige Verwendungsbeschränkung war für die Bestellung der Sicherheiten nicht ursächlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.227.100 €. Nobbe Müller Ellenberger Maihold Matthias ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |