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Text des Beschlusses
2 StR 399/08;
Verkündet am: 
 17.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2008

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. März 2008 wirksam zurückgenommen ist.

Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2008 ist gegenstandslos.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:


I.


Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. März 2008 am 14. März 2008 Revision eingelegt. Das Urteil ist am 17. Mai 2008 zugestellt worden. Eine Revisionsbegründung ist am 19. Juni 2008 eingegangen. Mit Beschluss vom 30. Juni 2008 hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da die Revisionsanträge nicht rechtzeitig angebracht worden seien.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2008, bei Gericht eingegangen am 3. Juli 2008, hat der Angeklagte persönlich gebeten, "die Revision einstellen zu dürfen".

II.


Die Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen.

Die Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sie möglich. Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO steht daher einer Rücknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft erlangt hat (BGH, Beschl. vom 5. September 1997 - 3 StR 271/97).

Die formgerechte Rücknahmeerklärung des Angeklagten ist eindeutig. Es besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte eine Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr wollte. Er führte unter anderem aus, dass er das Urteil "als angemessen und durchaus akzeptabel" empfinde; im Weiteren bat er um Überprüfung, ob er in den offenen Vollzug aufgenommen werden könne.

Der Angeklagte war sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsunfähig war. Das sachverständig beratene Landgericht hat die beim Angeklagten phasenweise auftretende psychische Erkrankung dargestellt. Es hat festgestellt, dass bei konsequenter Behandlung das Eintreten akuter Phasen deutlich vermindert werde und ein Residualsyndrom bislang nicht bestehe. Weiter hat es festgestellt, dass das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung adäquat und unauffällig gewesen sei, insbesondere keine psychischen Störungen erkennen lasse.

Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2, 5; BGHSt 10, 245, 247).

Der Senat hat daher festzustellen, dass die Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 531). Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 30. Juni 2008 ist gegenstandslos. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 7), ebenso ein Antrag nach § 346 Abs 2 StPO.

Da der Angeklagte die Revision wirksam zurückgenommen hat, hat er die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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