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Text des Beschlusses
1 StR 466/08;
Verkündet am:
29.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2008 beschlossen: Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 2008 wird aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 19. August 2008 zutreffend dargelegten Gründen, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes seines Verteidigers vom 19. September 2008, gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er im Zuge der Befassung mit dem Inhalt der Revisionsbegründung auch deren sachliche Berechtigung geprüft hat und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift der Auffassung ist, dass - die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt - die Revision als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre. Nack Kolz Hebenstreit Graf Sander ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |