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Text des Beschlusses
4 StR 444/08;
Verkündet am:
02.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Lebensgefährtin auch deswegen getötet, um seine Chancen auf eine neue Beziehung zu der Zeugin L. zu erhöhen, hinreichend belegt ist. Jedenfalls trägt die Feststellung, der Angeklagte habe die Tat begangen, weil er das gemeinsame neun Monate alte Kind allein besitzen und dafür die Mutter "aus dem Weg räumen" wollte, die Annahme niedriger Beweggründe. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |