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Text des Beschlusses
VI ZR 304/07;
Verkündet am:
14.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 8 U 83/06 Oberlandesgericht Bamberg; Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO); insbesondere hat das Berufungsgericht nicht zu Lasten der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG verstoßen. 2. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Dezember 2007 insoweit zugelassen, als durch das angefochtene Urteil zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Von einer (weiteren?)Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 3. Die Entscheidung über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt der Entscheidung über die Revision der Klägerin vorbehalten. 4. Die Parteien erhalten Gelegenheit sich bis 7. November 2008 dazu zu äußern, ob sie einer Entscheidung über die zugelassene Revision der Klägerin im schriftlichen Verfahren zustimmen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |