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Text des Beschlusses
3 StR 369/08;
Verkündet am: 
 30.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2008 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel wie folgt klargestellt: Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in 15 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen unter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts Peine vom 21. Juni 2004 - Az. 25 Ds 15 Js 24283/98 - und des Landgerichts Hildesheim vom 8. Dezember 2006 - Az. 15 KLs 23 Js 8904/02 - verhängten Strafen unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Hildesheim gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf diese Strafe werden die im Rahmen der Bewährung erbrachte Geldzahlung in Höhe von 800 € und die Ableistung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit insgesamt zwei Monaten angerechnet. Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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