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Text des Beschlusses
3 StR 358/08;
Verkündet am: 
 11.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2008 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann eine Verfahrensverzögerung, die allein durch eine auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache entsteht, in der Regel nicht als rechtsstaatswidrig angesehen werden (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 61 e m. zahlr. w. N.). Etwas anderes mag gelten, wenn - was hier indes nicht der Fall ist - die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfehler ist (vgl. BGH wistra 2005, 261; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22). Daran hat sich durch die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art und Weise der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Vollstreckungslösung; BGH - GS - NJW 2008, 860 ff.) nichts geändert.

Dass das Landgericht die durch die infolge eines (einfachen) sachlichrechtlichen Mangels erforderliche Teilaufhebung des ersten Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache entstandene Verfahrensverzögerung gleichwohl als rechtsstaatswidrig angesehen und diese durch die Anrechnung von einem Monat als vollstreckt kompensiert hat, beschwert den Angeklagten indes nicht.

RiBGH Pfister befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Sost-Scheible Miebach Sost-Scheible Hubert Schäfer
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