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Text des Beschlusses
3 StR 327/08;
Verkündet am: 
 16.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2008 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 5. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen, Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen und Begünstigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rinteln vom 14. November 2006 - 22 Ds 303 Js 9939/05 (22/06) - zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Schäfer
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