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Text des Beschlusses
3 StR 327/08;
Verkündet am:
16.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 5. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen, Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen und Begünstigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rinteln vom 14. November 2006 - 22 Ds 303 Js 9939/05 (22/06) - zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Schäfer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |