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Text des Beschlusses
BVerwG 9 B 12.08;
Verkündet am: 
 04.09.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde ist unbegründet. Die erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 4. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Flurbereinigungsgericht vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Beschwerde ist unbegründet.

21. Die erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.

3a) Bezogen auf den behaupteten Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt die Beschwerde schon nicht den an die Darlegung eines solchen Mangels nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu stellenden Anforderungen. Die Beschwerde hat insoweit nicht nur anzugeben, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, sondern auch, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierzu in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der bloße Hinweis, in einer Abbaugenehmigung vom 7. Mai 1991 sei eine bis auf 60 m an ein Sportheim heranreichende Abbaugrenze zugelassen worden, ist schon deshalb nicht ausreichend, weil das Flurbereinigungsgericht in seinem Urteil (UA S. 25) auf die Nähe bestimmter Einlagegrundstücke zu einer Wohnbebauung abgestellt hat.

4Im Übrigen kann die Entscheidung nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den mit der Rüge angegriffenen Annahmen beruhen, da der gerügte Aufklärungsmangel nur eine von zwei selbstständig tragenden Begründungen beträfe. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich nämlich, dass die Vorinstanz einen die Zuweisung des Abfindungsflurstücks Nr. 3312 rechtfertigenden „besonderen Gestaltungsvorteil“ bereits unabhängig von den Überlegungen zum Sicherheitsabstand bejaht hat; diese Überlegungen dienen, wie ihr Anschluss an die vorangegangenen Ausführungen verdeutlicht („erst recht“), lediglich dazu, einen ohnehin bejahten Gestaltungsvorteil noch ergänzend zu begründen.

5b) Die Beschwerde kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Flurbereinigungsgericht habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt. Diese Rüge bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch (Beschluss vom 19. November 1997 BVerwG 4 B 182.97 Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1). Ein solcher Widerspruch ist zu verneinen. In seinen Ausführungen zur Nachsichtgewährung legt das Flurbereinigungsgericht die Annahme zugrunde, dass zwischen der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung in dem Feststellungsbeschluss und der Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin gegen diesen Beschluss am 11. Oktober 2001 ein Zeitraum von über acht Jahren liege (UA S. 18). Diese Feststellung steht nicht in offenkundigem Widerspruch zum Inhalt der Akten, sondern entspricht im Gegenteil dem Akteninhalt, da der Feststellungsbeschluss vom 16. Juni 1993 stammt. Dass sich an der Einlage der Klägerin nachträglich noch Änderungen ergeben haben, ändert hieran nichts und war im Übrigen aus Sicht der Vorinstanz für die Entscheidung über die Nachsichtgewährung auch unerheblich, weil die von der Klägerin zur Widerspruchsbegründung später angeführten Gesichtspunkte keine neuen, sondern ihr schon lange bekannte Umstände insbesondere das im Jahr 1984 erstattete Gutachten Beier betrafen (UA S. 18).

62. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache gleichfalls nicht zu.

7a) Die Frage, „ob ein Bodenschatzvorkommen mit der Einstufung einzelner Flächen in eine besondere Bodenklasse abschließend in der Wertermittlung behandelt ist, so dass sich eine etwaige Bestandskraft der Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung auch auf das Bodenschatzvorkommen in den übrigen Flächen erstreckt“,

8stellt keine Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung dar, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Sie lässt sich vielmehr nur einzelfallbezogen in Abhängigkeit davon beantworten, ob und inwieweit das Bodenschatzvorkommen Gegenstand des durchgeführten Bewertungsverfahrens war (in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. September 1986 BVerwG 5 B 141.84 juris Rn. 5 § 28 FlurbG Nr. 5 nicht abgedruckt> und Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. September 1983 9 C 37/82 RdL 1983, 323). Entsprechend ist die Vorinstanz verfahren, deren Entscheidung die tatsächliche Annahme zugrunde liegt, die behördliche Wertermittlung habe das Gipsvorkommen auch bezogen auf Vorratsflächen in den Blick genommen (vgl. die in der Beschwerdeerwiderung bezeichneten Teile der Entscheidungsgründe, UA S. 17 und 20).

9b) Darüber hinaus will die Beschwerde geklärt wissen,

„ob abbauwürdige Bodenschätze als wesentliche Bestandteile im Sinne des § 28 Abs. 2 FlurbG in ihrem Wert gesondert zu ermitteln sind oder ob insoweit auch eine Erfassung über Verkehrswertklassen möglich ist“.

10Diese Frage kann die Zulassung der Revision mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht rechtfertigen. Sie betrifft die Erwägungen, aufgrund deren die Vorinstanz die Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Wertermittlung und damit eine unbillige Härte als notwendige Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Nachsichtgewährung verneint hat (UA S. 19 f.). Diese Ausführungen bilden jedoch nur eine von insgesamt drei selbstständig tragenden Begründungen, mit denen das Flurbereinigungsgericht eine Nachsichtgewährung abgelehnt hat. Eine solche scheidet nämlich nach seiner Auffassung auch in zeitlicher Hinsicht aus (UA S. 18) und scheitert außerdem daran, dass eine etwaige Härte offenbar sein muss (UA S. 17), was das Gericht für den Streitfall gleichfalls verneint (UA S. 20). Auf die Notwendigkeit einer gesonderten Wertermittlung abbauwürdiger Bodenschätze und auf die Anforderungen an die Art einer solchen Ermittlung kommt es deshalb aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Vorinstanz nicht an. Ist aber die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so könnte die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht würde und vorläge (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15; stRspr). Das trifft hier nicht zu; die Ausführungen im Urteil zur fehlenden Offenkundigkeit einer unterstellten Härte hat die Beschwerde nicht, diejenigen zu den zeitlichen Anforderungen an die Nachsichtgewährung nicht erfolgreich (vgl. oben 1.b) mit Zulassungsrügen angegriffen.

11Hieraus folgt zugleich, dass die Beschwerde mit ihrer in diesem Zusammenhang hilfsweise erhobenen Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht durchdringen kann.

12c) Ferner hält die Beschwerde die Frage für klärungsbedürftig,

„mit welcher Tiefe die nach § 44 Abs. 2 FlurbG bei der Abfindungsgestaltung zu berücksichtigenden Umstände von der Flurbereinigungsbehörde zu ermitteln sind“.

13In diesem Zusammenhang will sie insbesondere geklärt wissen,

„ob eine umfassende gutachterliche Untersuchung von Lage und Mächtigkeit des Vorkommens erforderlich ist, um das Gestaltungsermessen sachgerecht ausüben zu können“.

14Diese Fragen können nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Für das Flurbereinigungsgericht waren sie nicht entscheidungserheblich, denn das Gericht hat in den durch Lage und Mächtigkeit des Gipsvorkommens bestimmten Abbaubedingungen keinen gesonderter Abwägung bedürfenden betrieblichen Belang erblickt (UA S. 29 f.). Dem liegen die Erwägungen zugrunde, die Klägerin habe keine Vorratsflächen in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht, die im Hinblick auf ein abbauwürdiges Gipsvorkommen und die konkreten Abbaubedingungen ausreichend untersucht gewesen seien, und sie habe überdies die betreffenden betriebsspezifischen Umstände auch nicht rechtzeitig vorgetragen. Hiervon ausgehend bestand für die Vorinstanz kein Anlass zu Ermittlungen bezüglich der von der Beschwerde angesprochenen Umstände, so dass es für ihre Entscheidung auf die Ermittlungstiefe nicht ankommen konnte. Angesichts dessen wäre die in Rede stehende Frage auch in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (vgl. Beschluss vom 29. Juni 1992 BVerwG 3 B 102.91 Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17 S. 6).

15Im Übrigen lässt sich die Frage, mit welcher Intensität abwägungserhebliche Belange ermittelt werden müssen, um eine ausreichende Grundlage für eine gebotene Abwägung zu erlangen, nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls beantworten und ist deshalb einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich.

16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n.F..

Dr. Storost Dr. Nolte Domgörgen
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