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Text des Beschlusses
XII ZR 177/06;
Verkündet am: 
 08.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
12 UF 74/06
Oberlandesgericht
Oldenburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Das Senatsurteil vom 30. Juli 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, dass es

in der Textziffer 9 der Entscheidungsgründe (I) in Zeile 1 f. statt „… die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des Beklagten gegenüber …“ richtig heißen muss „…die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber …“,

in der Textziffer 50 der Entscheidungsgründe (II 4 b) in Zeile 5 f. statt „… oder der Vorteil des § 66 a EStG …“ richtig heißen muss „… oder der Vorteil des § 33 a EStG …“,

in der Textziffer 64 der Entscheidungsgründe (II 5 b aa) in Zeile 4 f. statt „… der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Beklagten …“ richtig heißen muss „… der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Klägers …“ und

in der Textziffer 67 der Entscheidungsgründe (II 5 b cc) in Zeile 4 f. statt „… gegenüber dem Anspruch der neuen Ehefrau des Be-klagten auf Betreuungsunterhalt …“ richtig heißen muss „…gegenüber dem Anspruch der neuen Ehefrau des Klägers auf Betreuungsunterhalt …“.

Hahne Weber-Monecke Vézina Dose Klinkhammer

(Salomonia-Vermerk: Wurde in die Originalentscheidung eingearbeitet in unserer DB!)
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).