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Text des Beschlusses
5 StR 447/08;
Verkündet am:
14.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung eines Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB) beschwert den Angeklagten nicht. Basdorf Brause Schaal Schneider Dölp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |