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Text des Beschlusses
1 StR 421/08;
Verkündet am:
09.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Aufklärungsrüge hinsichtlich der Schuldfähigkeit, dass diese jedenfalls unbegründet ist. Das Landgericht war nicht gedrängt, einen Sachverständigen zu beauftragen. Nack Wahl Elf Graf Sander ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |