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Text des Beschlusses
BVerwG 1 WB 39.08;
Verkündet am:
13.08.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz; Antragsbefugnis; Vertrauensperson; organschaftliches Modell; Feststellungsinteresse im Streitigkeiten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz. Leitsatz des Gerichts: Nach dem Ausscheiden aus dem Amt kann eine Vertrauensperson nicht mehr nach § 16 SBG (weitere) Beschwerde erheben oder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen mit der Begründung, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert worden zu sein. Ob der Nachfolger ein eingeleitetes Verfahren fortsetzen kann, bleibt offen. Der Antragsteller war von März bis Juli 2007 in einer besonderen Auslandsverwendung beim Stab des Einsatzgeschwaders M. in Afghanistan eingesetzt und wurde dort zur Vertrauensperson der Offiziere des Stabes/Stabszuges gewählt. In seiner Eigenschaft als Vertrauensperson machte der Antragsteller mehrere Vorschläge für den Dienstbetrieb bzw. die Betreuung und Fürsorge im dortigen Feldlager, die der Kommandeur des Einsatzkontingents mit vier Bescheiden im Wesentlichen ablehnte. Hiergegen erhob der Antragsteller jeweils Beschwerde, mit der er geltend machte, in der Ausübung seiner Tätigkeit als Vertrauensperson behindert zu sein. Außerdem beantragte der Antragsteller die Bildung einer Vertrauenspersonenversammlung auf Feldlagerebene. Über diesen Antrag wurde zunächst keine Entscheidung in der Sache getroffen. Nach Beendigung des Auslandseinsatzes und dem damit zugleich eingetretenen Ende seines Amts als Vertrauensperson führte der Antragsteller die vier Beschwerdeverfahren wegen der Behinderung in der Ausübung seiner soldatenbeteiligungsrechtlichen Befugnisse fort und erhob außerdem wegen des Antrags auf Bildung einer Vertrauenspersonenversammlung Untätigkeitsbeschwerde. Die Beschwerden sowie die anschließenden weiteren Beschwerden blieben ohne Erfolg. Mit den insgesamt fünf Anträgen auf gerichtliche Entscheidung verfolgt der Antragsteller seine Begehren weiter. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anträge als unzulässig verworfen. Aus den Gründen: ... 59Die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge auf gerichtliche Entscheidung haben keinen Erfolg. 601. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für den gerichtlichen Rechtsschutz der Vertrauensperson nach erfolglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren gemäß § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, wenn die Vertrauensperson geltend macht, sie sei in der Ausübung der ihr nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz eingeräumten Befugnisse behindert worden (Beschlüsse vom 10. November 1993 BVerwG 1 WB 85.92 BVerwGE 103, 43 <45> = NZWehrr 1994, 70, vom 18. Januar 1994 BVerwG 1 WB 14.93 BVerwGE 103, 65 <66> = NZWehrr 1994, 117, vom 24. März 2004 BVerwG 1 WB 46.03 Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 sowie zuletzt vom 9. März 2006 BVerwG 1 WB 14.05 ; ebenso Beschluss vom 1. November 2001 BVerwG 6 P 10.01 BVerwGE 115, 223 <225 ff.> = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2). Danach hat der Antragsteller zutreffend den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten beschritten. Gegenstand der Wehrbeschwerdeverfahren sind Vorschläge bzw. Anträge, die der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Vertrauensperson angebracht hat und die sämtlich die Ausübung von Beteiligungs- (§§ 21, 22, 24, 25 SBG) oder Mitgliedschaftsrechten (§ 32 Abs. 1 und 2 SBG) nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz betreffen. Insoweit ist es auch unschädlich, dass der Antragsteller während der Beschwerdeverfahren aus dem Amt als Vertrauensperson ausgeschieden ist. Denn mit den von ihm fortgeführten Verfahren und den vorliegenden Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nimmt der Antragsteller gerade für sich in Anspruch, weiterhin zur Durchsetzung der von ihm als verletzt gerügten Befugnisse der Vertrauensperson berufen zu sein. Ob er diese Position zu Recht beansprucht und gegebenenfalls, ob eine Verletzung von Befugnissen der Vertrauensperson vorliegt , ist im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten zu klären. ... 622. Die Anträge sind unzulässig. 63a) Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt, weil ihm die geltend gemachten Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechte nach Beendigung seines Amts als Vertrauensperson nicht (mehr) zustehen. 64Der Antragsteller ist am 18. Juli 2007 aus dem Einsatzgeschwader M. ausgeschieden. Damit endete zugleich sein Amt als Vertrauensperson der Offiziere des Stabes/Stabszuges des Einsatzgeschwaders M. (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 SBG). Über das Ende des Amts hinaus gelten zugunsten der (ehemaligen) Vertrauensperson zwar diejenigen Vorschriften, die ihrem persönlichen Schutz dienen, wie beispielsweise das allgemeine Benachteiligungsverbot (§ 14 Abs. 1 SBG). Mit dem Ausscheiden aus dem Amt entfallen jedoch die an das Amt gebundenen, der Wahrnehmung der amtsgemäßen Aufgaben dienenden Befugnisse wie insbesondere die Beteiligungsrechte der Vertrauensperson und ihre Mitgliedschaft in Gremien der Vertrauenspersonen (vgl. zur begrifflichen Unterscheidung von persönlichen und organschaftlichen Rechten aus dem Amt Roth, Verwaltungsrechtliche Organstreitigkeiten, 2001, S. 82 ff.). Sämtliche hier strittigen Anträge betreffen nicht den persönlichen Schutz des Antragstellers, sondern die Ausübung von Beteiligungsrechten und die Bildung einer „Versammlung der Vertrauenspersonen auf Feldlagerebene“, der auch der Antragsteller als „Sprecher der Vertrauenspersonen Einsatzgeschwader M.“ angehören würde. Da diese (organschaftlichen) Befugnisse dem Antragsteller bei Einlegung seiner Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Februar bzw. 26. Februar 2008 wie im Übrigen auch bereits bei den weiteren Beschwerden vom 22. November 2007 bzw. 11. Januar 2008 (sowie im Verfahren BVerwG 1 WB 40.08 der Untätigkeitsbeschwerde vom 22. November 2007) nicht mehr zustanden, ist auch eine die Antragsbefugnis begründende Möglichkeit der Rechtsverletzung nicht gegeben (ebenso für den Fall eines nach Ende der Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonenausschuss gestellten Antrags Beschluss vom 27. August 1996 BVerwG 1 WB 27.96 ; ähnlich, allerdings unter dem Gesichtspunkt des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, für die Geltendmachung von Befugnissen der Vertrauensperson durch einen früheren Soldatenvertreter im Personalrat nach dessen Ausscheiden aus dem Amt auch Beschluss vom 12. April 1994 BVerwG 1 WB 58.93 NZWehrr 1994, 161; für Unzulässigkeit der Beschwerde bzw. des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Ende der Amtszeit der Vertrau¬ensperson ferner Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 5. Aufl. 2005, § 16 SBG Rn. 12a; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 35 Rn. 4). 65Da dem Antragsteller die geltend gemachten Befugnisse der Vertrauensperson nicht mehr zustanden, liegt keine Verkürzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten vor. Der durch die Wehrbeschwerdeordnung gewährleistete Rechtsschutz reicht nicht weiter als die materiellen Rechtspositionen, deren Durchsetzung er dient. Soweit sich der Antragsteller auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beruft, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Vertretungen der Soldaten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz Teil der staatlichen Exekutive (vgl. unter dem Blickwinkel des Erfordernisses einer hinreichenden demokratischen Legitimation BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 2 BvF 1/92 BVerfGE 93, 37 <66 ff.>; vgl. für die Personalvertretungen ferner Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, Einleitung Rn. 47a) und daher grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten sind. Deshalb trifft auch die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. April 1997 2 BvR 817/90 u.a. BVerfGE 96, 27 ) zu dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hergeleiteten Erfordernis effektiven Rechtsschutzes in Fällen „tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe“ auf die vorliegende Fallkonstellation nicht zu. 66b) Die grundsätzliche Möglichkeit, ein Wehrbeschwerdeverfahren über das Ende der Amtszeit der jeweiligen Vertrauensperson hinaus fortzuführen, wäre allerdings dann eröffnet, wenn davon auszugehen wäre, dass (materiellrechtlicher) Träger der Befugnisse nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz nicht der jeweils gewählte Soldat in seiner Eigenschaft als Vertrauensperson, sondern „die Vertrauensperson“ als solche, das heißt als Vertretungsorgan, ist. Dies würde bedeuten, dass auch Anträge und Rechtsbehelfe nicht als von dem jeweiligen Amtsinhaber, sondern als von „der Vertrauensperson“, für die der jeweilige Amtsinhaber handelt, gestellt bzw. erhoben anzusehen wären. Die Anträge und Rechtsbehelfe blieben damit von einem Wechsel der Amtsinhaber unberührt; der jeweilige Amtsinhaber könnte das Verfahren in der Lage, in der es sich befindet, aufnehmen und weiterbetreiben. Zu einem Wegfall der Beschwerde- oder Antragsbefugnis käme es in diesem Fall erst mit der Auflösung der militärischen Einheit oder der sonstigen Organisationsstruktur, die gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 6 SBG den Wahlbereich bildet. 67Ein Vorzug dieses organschaftlichen Modells wäre, dass die von dem Antrag¬steller beklagten Rechtsschutzprobleme, die aus der kurzen Verwendungsdauer bei Auslandseinsätzen und dem entsprechend häufigen Wechsel im Amt der Vertrauensperson resultieren, nicht aufträten. Vermieden wären im Übrigen auch die Unstimmigkeiten, die sich ergäben, wenn man der Rechtsauffassung des Antragstellers folgen wollte. Denn hielte man einen ausgeschiedenen Amtsinhaber für berechtigt, die Befugnisse der Vertrauensperson über das Ende der Amtszeit hinaus geltend zu machen, so könnte dies gerade bei einem häufigen Wechsel der Amtsinhaber dazu führen, dass eine Vielzahl ausgeschiedener Amtsinhaber (parallel oder auch gegenläufig zueinander) Wehrbeschwerdeverfahren in Beteiligungsangelegenheiten fortbetreiben könnten, und zwar ohne dass der aktuelle Amtsinhaber hiervon Kenntnis haben müsste und ohne dass die weiterverfolgten Rechtsschutzbegehren mit dem Willen und dem Interesse des aktuellen Amtsinhabers übereinstimmen müssten. Insofern könnte das beschriebene organschaftliche Modell bewirken, dass einerseits der von dem bisherigen Amtsinhaber erreichte Verfahrensstand nicht „verlorengeht“, es andererseits jedoch der jeweils aktuell legitimierte Amtsinhaber in der Hand hat, das Verfahren der jeweils aktuellen Interessenlage gemäß weiterzubetreiben oder gegebenenfalls zu beenden. 68Ungeachtet möglicher verfahrens- oder prozessrechtlicher Vorzüge ist allerdings fraglich, ob ein solches organschaftliches Modell der gesetzgeberischen Konzeption der Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen im Sinne des Kapitels 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes entspricht. Insbesondere ist nicht zu verkennen, dass die Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen deutlich stärker auf die Person des jeweiligen Amtsinhabers bezogen ist als etwa die Beteiligung durch die organschaftlich strukturierten Personalvertretungen (Personalräte, Stufenvertretungen) nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. 69Im vorliegenden Verfahren bedarf diese Frage indes keiner abschließenden Entscheidung, weil die strittigen Anträge auch bei Zugrundelegung des organschaftlichen Modells unzulässig wären. Zwar bestehen nach der Auskunft des Inspekteurs der Streitkräftebasis das Einsatzgeschwader M. und der dortige Stab/Stabszug bis heute ohne Unterbrechung fort und wurde das Amt der Vertrauensperson der Offiziere des Stabes/Stabs¬zuges des Einsatzgeschwaders M. seit dem Ausscheiden des Antragstellers immer wieder durch neu gewählte oder als Stellvertreter eingetretene Offiziere besetzt. Insofern könnten die von dem Antragsteller gestellten fünf Anträge und die darauf folgenden fünf Beschwerdeverfahren nach § 16 SBG, wenn man sie als Anträge bzw. Rechtsbehelfe „der Vertrauensperson der Offiziere des Stabes/Stabszuges des Einsatzgeschwaders M.“ auffasst, grundsätzlich in zulässiger Weise mit den hier gegenständlichen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung fortgeführt werden. Jedoch wäre auch in diesem Falle nur der jeweilige Amtsinhaber berechtigt gewesen, für die bzw. als „Vertrauensperson der Offiziere des Stabes/Stabszuges des Einsatzgeschwaders M.“ zu handeln. Die weiteren Beschwerden vom 22. November 2007 bzw. 11. Januar 2008 (sowie im Verfahren BVerwG 1 WB 40.08 die Untätigkeitsbeschwerde vom 22. November 2007) und die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Februar bzw. 26. Februar 2008 wären deshalb nicht von dem Antragsteller, sondern von den im jeweiligen Zeitpunkt als Vertrauensperson fungierenden Offizieren (nach der Auskunft des Inspekteurs der Streitkräftebasis: Hauptmann K. bzw. Oberleutnant U.) einzulegen gewesen, wenn diese eine Fortführung der vorliegenden Verfahren gewünscht hätten. Der Antragsteller war hierzu nach seinem Ausscheiden aus dem Amt nicht befugt. 70c) Klarstellend ist zu ergänzen, dass die Frage der hier verneinten Antragsbefugnis zu unterscheiden ist von der von dem Antragsteller in den Vordergrund gestellten weiteren Frage des Feststellungsinteresses in einem sog. Fortsetzungsfeststellungsverfahren (insoweit ohne Differenzierung auch Beschluss vom 21. November 1995 BVerwG 1 WB 53.95 BVerwGE 103, 278 = Buchholz 252 § 9 SBG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 125, allerdings in dem Sonderfall der endgültigen Auflösung einer Einheit). 71In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass eine Vertrauensperson im Falle der Erledigung ihres Rechtsschutzbegehrens nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf einen sog. Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen kann. Das hierzu erforderliche besondere Feststellungsinteresse kann sich im Falle des § 16 SGB aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungweisend für die Zukunft verstanden werden kann; erforderlich ist insoweit, dass der Antragsteller über einen bestimmten Beteiligungseinzelfall hinaus die Klärung der dahinter stehenden personalvertretungs- oder soldatenbeteiligungsrechtlichen Frage anstrebt (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 BVerwG 1 WB 4.93 NZWehrr 1994, 118, vom 26. September 2000 BVerwG 1 WB 58.00 Buchholz 252 § 16 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2001, 29, vom 24. März 2004 BVerwG 1 WB 46.03 Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 sowie zuletzt vom 28. Mai 2008 BVerwG 1 WB 50.07 ). 72Die Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag und das Erfordernis eines entsprechenden Feststellungsinteresses betreffen damit die Fälle der Er¬ledigung eines Rechtsschutzbegehrens (in der Sache), weil dem Antragsteller etwa wegen einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage mit der Erfüllung des ursprünglich geltend gemachten Anliegens nicht mehr gedient ist (vgl. zu Begriff und Beispielen der Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rn. 306 f.). Eine solche Erledigung des Antragsbegehrens kann während der laufenden Amtszeit ebenso eintreten wie nach deren Ende; sie hängt weder zwangsläufig noch typischerweise mit dem Ausscheiden des jeweiligen Amtsinhabers aus dem Amt der Vertrauensperson zusammen. Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller ersichtlich nach wie vor an der Umsetzung seiner Vorschläge und an der von ihm beantragten Bildung einer Vertrauenspersonenversammlung auf Feldlagerebene interessiert. Ob der Antragsteller diese Rechtsschutzbegehren von denen jedenfalls dasjenige auf Bildung einer Vertrauenspersonenversammlung bis heute nicht erledigt ist auch noch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt der Vertrauensperson weiterverfolgen konnte und kann, ist mithin keine Frage des Feststellungsinteresses nach Erledigung in der Hauptsache, sondern wie dargelegt eine Frage der Antragsbefugnis. Golze Dr. Frentz Dr. Langer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. 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