|
Text des Beschlusses
4 StR 466/08;
Verkündet am:
21.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zehn Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten angerechnet werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović Mutzbauer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |