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Text des Beschlusses
4 StR 153/08;
Verkündet am: 
 30.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. September 2008 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 11. September 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bezüglich der bei dem Angeklagten B. nachträglich gebildeten Gesamtstrafe entnimmt der Senat trotz der widersprüchlichen Ausführungen auf UA Seite 10 und 62 dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei die noch nicht erledigte Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 1. Juni 2007 einbezogen hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Mutzbauer
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