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Text des Beschlusses
XI ZR 245/07;
Verkündet am: 
 14.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
I-6 U 308/05
Oberlandesgericht
Düsseldorf;
Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 167.200,08 €.

Nobbe Müller Joeres Mayen Ellenberger
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