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Text des Beschlusses
I ZR 131/05;
Verkündet am:
29.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Das Urteil vom 30. Januar 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es in Tz. 5 des Urteils im Feststellungsantrag nach dem Wort "sowie" "- bis 31. Dezember 2001 -" und in den Tz. 24, 37 und 40 des Urteils jeweils statt "August" "Dezember" heißt. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass insofern zwischen zwei Zeitpunkten zu unterscheiden ist, als es nur bei den beiden näher bezeichneten Gerätetypen LJ8150MFP (= "Laserjet") und C4166B (= "Upgradekit") um ein Inverkehrbringen bis zum 31. August 2001, bei den weiteren Geräten aber um ein Inverkehrbringen bis zum 31. Dezember 2001 geht. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem - von der Beklagten mit der Revision angefochtenen - Feststellungsausspruch des Berufungsurteils (Ziffer 1 c des Tenors des Berufungsurteils i.V. mit Ziffer 2 a und b des Tenors des Landgerichtsurteils). Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |